(Fassung vom 10.Juni 2020 lt. Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung)
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM).
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation hat das Ziel, alle mit der Familienmediation zusammenhängenden Fragen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Fragen zu erörtern und die Integration der Familienmediation in unserer Gesellschaft zu fördern. Die BAFM ist ein Informations- und Koordinationsforum für Praxis, Forschung, Fort- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Bildung von Arbeitskreisen, Institutionen und Regionalnetzen und ein Forum für fachliche, fachpolitische und öffentliche Diskussion von Mediation.
Die BAFM setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Formen der Mitgliedschaft
1. Lizensiertes Mitglied der BAFM kann werden, wer die Richtlinien der BAFM zur Familienmediation anerkennt und
a) wer eine Ausbildung an einem von der BAFM anerkannten Ausbildungsinstitut nach der Ausbildungsordnung der BAFM abgeschlossen und die erforderliche Anzahl eigener Praxisfälle dokumentiert hat,
b) wer eine Ausbildung bei einem anderen Träger, der mit einem anerkannten
Ausbildungsinstitut der BAFM zusammenarbeitet, nach der Ausbildungsordnung der BAFM abgeschlossen hat. Der Abschluss der Ausbildung wird in diesen Fällen von dem anerkannten Ausbildungsinstitut verantwortet,
c) wer eine Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung der BAFM nachweist. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen legt die Mitgliederversammlung fest (Mentorenverfahren),
d) wer gemäß der in der wechselseitigen Anerkennung der Ausbildungen von BAFM, BM und BMWA enthaltenen Grundsätze Mitglied werden kann. Voraussetzung hierfür ist die Zertifizierung als Mediator/ Mediatorin (BM) oder (BMWA) sowie die Vorlage der Falldokumentationen nach den Kriterien der BAFM.
Die lizensierte Mitgliedschaft berechtigt zur Führung des markenrechtlich geschützten Titels „Mediator (BAFM)“ bzw. „Mediatorin (BAFM)“.
Lizensierte Mitglieder sind zugleich ordentliche Mitglieder i.S. dieser Satzung.
2. a) Ordentliches Mitglied der BAFM kann werden, wer die Richtlinien der BAFM zur Familienmediation anerkennt und die Grundausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden an einem von der BAFM anerkannten Ausbildungsinstitut begonnen oder an einem anderen Institut abgeschlossen hat.
b) Entsprechendes gilt für Antragsteller/ Antragstellerinnen im Mentorenverfahren.
Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
3. Es besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft in der BAFM, die – vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern vorgeschlagen – von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die, die Richtlinien der BAFM zu Familienmediation anerkennt und ihre Ziele unterstützt.
(2) Aufnahmeantrag
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach Maßgabe dieser Satzung. über die Aufnahme entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er beendet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe. Als wichtiger Grund ist auch anzusehen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für zwei Geschäftsjahre in Verzug ist. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, den Beschluss des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Qualitätssicherung
Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zu einer regelmäßigen Fort- und Weiterbildung.
(5) Mitgliedsbeitrag
Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages, der in voller Höhe auch dann anfällt, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres ausscheidet. Der Beitrag ist fällig bis zum 31. Januar eines Jahres.
Organe des Vereines sind:
(1) Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Versammlung ansetzt oder wenn sie von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist gewahrt durch Einladung per E-Mail. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Geschäftsstelle um Einladung per Post nachzusuchen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Von der Einhaltung der Frist kann nur in dringenden Fällen abgesehen werden.
(2) Aufgaben
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum
Aufgabenbereich der BAFM gehören,
2. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
3. Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer,
6. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(3) Beschlussfassung
1. Beschlussfähig ist jede gem. § 5 Abs. 1 einberufene Mitgliederversammlung, im Falle der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins jedoch nur, wenn 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung entsprechend § 5 Abs. 1 einberufen. Die Versammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden sowie Änderungen, um eine geschlechtsneutrale Ausdrucksweise herbeizuführen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Niederschrift
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von einem Sprecher und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung als Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Bildung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus zwei Sprechern/ Sprecherinnen und mindestens zwei bis höchstens vier stellvertretenden Sprechern/ Sprecherinnen. Sie gehören nach Möglichkeit paritätisch der psychosozialen sowie der juristischen Berufsgruppe an.
Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte bis zum Antritt ihrer Nachfolger/Nachfolgerinnen weiterzuführen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Bevollmächtigte beauftragen.
Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.
(2) Aufgaben des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Sprecher/Sprecherinnen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe
(1) Bildung des Beirats
Dem Beirat gehören Mitglieder an, die von den von der BAFM anerkannten Ausbildungsinstituten delegiert werden.
(2) Aufgaben des Beirats
Der Beirat dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Ihm obliegt es, Empfehlungen zur Ausbildungsordnung abzugeben und sie nach den Erfordernissen zu modifizieren. Er gibt Empfehlungen zur Beschlussfassung gemäß § 3 (1) 1 b und c.
Der Beirat berät den Vorstand in Ausbildungsfragen.
Der Sprecherbeirat besteht aus dem Sprecher der Gründungsphase der BAFM und den unmittelbaren Vorgängern/Vorgängerinnen des jeweiligen Vorstandes. Er berät den Vorstand auf dessen Anfrage.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu Zwecken zu verwenden, die dem Vereinszweck dienen. Über die Einzelheiten der Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitglieder und Organe der BAFM verpflichten sich, Konflikte grundsätzlich durch Mediation zu bearbeiten. Konflikte in diesem Sinne sind Streitigkeiten, an denen einzelne Mitglieder, Organe und bzw. oder von der BAFM anerkannte Ausbildungsinstitute beteiligt sind und die sich insbesondere auf Ziele, Aufgaben, Standards und Regeln der BAFM beziehen.
(2) Vorrangig sollen Konflikte von den beteiligten Mitgliedern selbst bzw. in den bestehenden Organen und Einrichtungen der BAFM bearbeitet und gelöst werden.
(3) Gelingt dies nicht, sollen die Konfliktbeteiligten eine Mediation durchführen.
(4) Dafür beauftragte Mediatoren/Mediatorinnen sollen in der Regel ordentliche Mitglieder der BAFM sein. Mitglieder von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Funktionsträger der Organe der BAFM sind als Mediatoren/Mediatorinnen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner – soweit Ausbildungsinstitute am Konflikt beteiligt sind – deren Ausbilder/Ausbilderinnen und Mitglieder.
Die BAFM unterstützt die Bildung von Regionalen Gruppen. Die Regionalen Gruppen sind interdisziplinär ausgerichtet und achten auf eine paritätische Entwicklung.
Die BAFM gibt die Empfehlung, dass die Regionalen Gruppen sich in Form eines Vereins organisieren. Satzung und Tätigkeit dieser Regionalen Gruppen muss den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen.
Die BAFM-Mitglieder der Regionalen Gruppen können Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung entsenden. Sie sind dort nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder der BAFM sind.