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Ausbildung > Ausbildungsrichtlinien > Ausbildungsordnung der BAFM für Familien-Mediation

Ausbildungsordnung der BAFM für Familien-Mediation


  • Präambel
  • I. Ziel, Gegenstand und Grundlagen
  • II. Struktur
  • III. Adressaten
  • IV. Lerninhalte
  • V. Abschluss
  • VI. Ausländische Institute bzw. Trainer
  • VII. Fortbildung und Supervision

Präambel

Die fünf Mediatoren-Verbände Bundes–Arbeitsgemeinschaft für Familien–Mediation e.V. (BAFM), Bundesverband Mediation e.V.(BM), Bundesverband für Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt e.V. (BMWA), Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM), deutsches Forum für Mediation e.V. (DFfM ) haben im Qualitätsverbund Mediation (QVM) Grundlagen für eine einheitliche, mindestens 220 Zeitstunden umfassende Mediationsausbildung entwickelt. Im Standard QVM ist die Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) auf der Grundlage des Mediationsgesetzes integriert worden. Im Interesse der Vereinheitlichung des Berufsbildes des Mediators/der Mediatorin und damit der zunehmenden Akzeptanz der Mediation als gesellschaftlich relevante friedensstiftende Konfliktbearbeitungsmethode hat die BAFM beschlossen, den von der QVM entwickelten Ausbildungsstandard inhaltlich – bis auf wenige, unten genannte Ausnahmen – wiederum in ihre Ausbildungsordnung zu integrieren. Die zeitlichen Vorgaben des QVM-Standards lassen Raum für die Spezifika der Familienmediation sowie überhaupt deren Grundlagen, nämlich die Verknüpfung der Beziehungs-, Sach- und Gestaltungsebene. 

Abgesehen von den Ausbildungsinhalten unterscheiden sich die Lizensierungs- bzw. Zertifizierungsvoraussetzungen nach der BAFM-Ausbildungsordnung, nach QVM und nach der ZMediatAusbV weiterhin voneinander. Im Einzelnen wird insoweit auf die jeweiligen Regelungen verwiesen. 

I. Ziel, Gegenstand und Grundlagen

Ziel der Zusatzausbildung ist es, die Teilnehmenden zu einer qualifizierten und fundierten Ausübung der Familien-Mediation zu befähigen.

Gegenstand der Familien-Mediation ist eine außergerichtliche Regelung familiärer Konflikte, Krisen und Probleme.

Grundlage für diese Ausbildungsordnung und das Berufsbild von Familienmediatoren/innen sind in erster Linie die „Richtlinien der BAFM für Mediation in Familienkonflikten“.

Grundlage ist weiterhin der „Standard QVM“, sowie die ZMediatAusbV mit folgenden Ausnahmen:

  1. Im Unterschied zu § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV ist die Supervision und Dokumentation von Mediationsfällen nicht an eine Frist gebunden.
  2. Für die Lizenzierung als Mediator*in BAFM ist die Dokumentation von insgesamt vier Mediationsfällen - wie unter V.2.a) näher beschrieben - erforderlich, von denen mindestens zwei Fälle in der Supervision vorgestellt worden sein müssen.
  3. Die Supervision sollte vorzugsweise als Einzelfall-Supervision in der Gruppe erfolgen.

II. Struktur

Die Zusatzausbildung umfasst die Vermittlung fundierter Fachkenntnisse unter Einbeziehung wissenschaftlicher Grundlagen und Forschungsergebnisse und die Einübung von Techniken sowie die Reflexion persönlicher Erfahrungen.

Die Zusatzausbildung besteht aus:

1. Seminaren

Die Seminare beziehen sich auf – den Kernbereich der Mediation („Essentials“) einschließlich professions- und themenbezogener Selbstreflexion (siehe auch IV 1.), die gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen der Mediation (IV 2.) sowie auf notwendige interdisziplinäre Kenntnisse zur Ergänzung der Qualifikation aus dem Eingangsberuf (IV 3.).

2. Supervision

3. Fallarbeit und Dokumentation

4. Hospitation / Intervision / eigenständiger Gruppenarbeit (IV.4.)

Didaktisch wird neben der reinen Wissensvermittlung im praktischen Erwerb mediativer Fähigkeiten und Fertigkeiten mit Rollenspielen, berufs- und themenspezifischer Selbsterfahrung, Dokumentation der Fallarbeit, Reflexion der eigenen Tätigkeit im beruflichen Kontext und der Reflexion zur eigenen Praxis unter Supervision gearbeitet.

Die Ausbildung erfolgt in Form kontinuierlich zusammenarbeitender Gruppen (gruppenprozessorientiertes Modell) und kann nach den ersten 120 Stunden auch in Form eines Bausteinsystems erfolgen (Modulsystem).  

III. Adressaten

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung sind

  • ein abgeschlossenes psychologisches, sozialwissenschaftliches Hochschulstudium (Dipl.-Psych., Dipl.-Soz.-Päd., Dipl.-Soz.-Arb., Dipl.-Päd.), eine juristische Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation,
  • eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, die in der Regel nach Studienabschluss absolviert sein sollte,
  • die Möglichkeit, bereits während der Ausbildung mediative Techniken einzusetzen. Hierfür haben die Teilnehmenden selbst Sorge zu tragen.

Über die Aufnahme und über Ausnahmen entscheidet verantwortlich gegenüber der BAFM das Ausbildungsinstitut.

Die Teilnehmenden können nach Abschluss der Ausbildung bei einem anerkannten Ausbildungsinstitut satzungsgemäß den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft bei der BAFM stellen.

IV. Lerninhalte

Die Lerninhalte umfassen die im „Standard QVM“ und auch in der ZMediatAusbV benannten Inhalte, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird. In der Ausbildung zum/r Mediator*in BAFM wird auf Folgendes besonderen Wert gelegt:

1. Zur Vermittlung des Kernbereiches der Mediation („Essentials“) gehören Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich schwerpunktmäßig auf folgende Gebiete erstrecken:

  • Kenntnisse über Indikation, Struktur und Ablauf der Mediation, die unterschiedliche Aufgabenstellung des Mediators / der Mediatorin in den verschiedenen Phasen,
  • Kenntnisse über Wesen und Grundannahmen der Mediation, namentlich Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Konfliktpartner in ihrer Dialog-, Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit,
  • Methoden und Techniken der Mediation im Rahmen ihrer kommunikativen Struktur,
  • Spezielle Fähigkeiten des Mediators/der Mediatorin , z.B.
    • teilnehmende Neutralität
    • Verhandlungsführung, z.B. vom positionellen zum interessengerechten Verhandeln
    • Akzeptanz der Unterschiedlichkeit der Sichtweisen und Interessen der Konfliktpartner
    • Strukturierung der verschiedenen Inhalte und Themen der Mediation
    • Umgang mit unterschiedlichen Machtverhältnissen auf der Beziehungs- und Ressourcenebene
    • inhaltliche Erweiterung des Entscheidungsraumes
  • Kinder und Jugendliche in der Mediation,
  • Vermittlung von Techniken zur Entscheidungsfindung,
  • Besonderheiten der Co-Mediation,
  • Fairness,
  • Die Rolle des Rechts,
  • Der Umgang mit psychodynamischen Vorgängen,
  • Einzelgespräche

2. Zur Vermittlung der gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen gehören schwerpunktmäßig folgende Inhalte:

  • Mediation als Konfliktlösungsmodell im Unterschied zu traditionellen Formen der juristischen Vorgehensweisen und der Beratung und Therapie, die besondere prozedurale Kompetenz von Mediation und ihre Grenzen,
  • die Ethik der Mediation, das Menschenbild hinter der Mediation, Mediation als Form einer neuen Streitkultur,
  • die verfahrensmäßige Einbeziehung von Familienmediation in das herkömmliche juristische Verfahren, namentlich das Scheidungsverfahren (ZPO, FamFG, SGB VIII) und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit Beratungsanwälten sowie Richtern sowie die Zusammenarbeit mit Sozialpädagogen, Beratern und Therapeuten sowie Vertretern der Jugendämter,
  • das Recht der Mediation ( MediationsG, ZMediatAusbV),
  • die Beachtung institutioneller, standes- und strafrechtlicher Grenzen, namentlich zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und (bei Anwälten/innen) zum Parteiverrat,
  • die institutionelle Ansiedlung von Mediation, die Richtlinien der BAFM zur Familienmediation, der Aufbau und Beteiligung an regionalen Netzwerken.

3. Zur Vermittlung der notwendigen interdisziplinären Grundkenntnisse der Familienmediation gehören schwerpunktmäßig:

  • auf rechtlichem Gebiet:
    • Grundzüge des materiellen Familienrechts, insbesondere Sorge-, Umgangsrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung, Altersvorsorge
    • Grundzüge des Verfahrensrechtes
    • Vertragstypische Gestaltungsformen bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen
    • Typische rechtsgewährende Normen (Wohngeld, Kindergeld, BAFöG, Sozialhilfeleistungen, usw.)
    • Steuerrechtlich bedeutsame Gestaltungsformen;
  • auf psychologischem und sozialwissenschaftlichem Gebiet über die beschriebenen Inhalte im Kernbereich hinaus:
    • Familiendynamik bei Trennung und Scheidung
    • Entwicklungspsychologische Aspekte bei Kindern und Jugendlichen
    • Psychologische Konzepte wie Krise, Konflikt, emotional-kognitive Bewältigung, Verlust, Schuld, Bindung, Gewalt und Macht sowie Möglichkeiten der Selbststeuerung
    • Selbstreflexion und Betroffenheit.
    • Wahlweise: Verwendung mediativer Kompetenzen im Verfahren Cooperativer Praxis

4. Supervision und Intervision

Die Supervision wird als Gruppensupervision oder in Einzelsupervisionen durchgeführt. Die eigenständige Gruppenarbeit bezieht sich auf Erfahrungsaustausch und Literaturstudium. Intervision wird nach Modellen ausgeführt, die zuvor in den Seminaren vermittelt worden sind. Die Supervisor*innen gehören entweder einem Ausbildungsinstitut an oder werden von diesem bestellt, Hospitationen werden bei Institutionen oder Personen anerkannt, die von den Ausbildungsinstituten bestätigt sind.

V. Abschluss

1. Nachweise für den Abschluss

Die Ausbildung umfasst mindestens 220 Zeitstunden. Diese gliedern sich auf in:

  • Seminare mit mindestens 170-180 Zeitstunden, die sich auf die in Ziffer IV. genannten Lerninhalte beziehen. Davon entfallen mindestens 120 Zeitstunden auf den Kernbereich Mediation – diese werden unter Beachtung der gültigen Ausbildungsrichtlinien von einem Institut curricular verantwortet,
  • Teilnahme an angeleiteter Supervision, 20-30 Zeitstunden,
  • 20 weitere Zeitstunden Intervision / eigenständige Arbeit in der Peergroup.

2. Anforderung für eine Lizensierung als „Mediator/in BAFM“ zusätzlich zu den unter V.1. genannten Voraussetzungen:

a) Anforderung an die Antragstellenden

Es sind vier Mediationsfälle vorzulegen, von denen zwei supervidiert sein müssen. Von diesen vier Fällen sind mindestens zwei Fälle vollständig zu dokumentieren; von diesen zwei Fällen endet mindestens ein Fall mit Memorandum bzw. einer Vereinbarung. Von diesen beiden Fällen muss mindestens einer aus dem Bereich Familie  stammen und sowohl wirtschaftliche als auch juristische Aspekte beinhalten. Dieser Fall muss prozesshaft, mindestens über 4 Sitzungen, bearbeitet worden sein. Sollte ein Fall nicht mit einem Memorandum bzw. einer Vereinbarung abgeschlossen worden sein, tritt an dessen Stelle eine ausführliche Reflexion, aus welchen Gründen die Mediation nicht zu einer Vereinbarung geführt hat. Für die restlichen zwei Fälle reicht es, wenn sie in Supervisionen vorgestellt worden sind und diese Supervisionen dokumentiert werden. Insoweit können jedoch auch vollständige Falldokumentationen vorgelegt werden.

Die Dokumentation zeichnet die einzelnen Sitzungen nach und bezieht sich hierbei auf die Fakten einschließlich der vorläufigen Teilergebnisse. Des weiteren beinhaltet sie eine Analyse der Konfliktdynamik der Beteiligten. Dies schließt die Beurteilung der Indikation des Mediationsverfahrens zum aktuellen Zeitpunkt mit ein. Darüber hinaus ist die persönliche Reaktion der Mediierenden auf die Konfliktdynamik darzustellen und zu reflektieren. Die Hypothesenbildung und -reflexion zum Mediationsprozess sowie offene Fragen und Planung der jeweils nächsten Schritte sind zu beschreiben.

Co-Mediation wird dann anerkannt, wenn der/die Co-Mediierenden die Mediation verantwortlich mitgestaltet hat. Die jeweilige Dokumentation muss die eigene Sichtweise des jeweils Dokumentierenden erkennen lassen. Dabei ist von jeder/m der Co-Mediierenden in eigenständiger ausführlicher Reflexion deutlich zu machen, worin der jeweils eigene Anteil bestand, wo Ergänzungen und auch unterschiedliche Sichtweisen der Mediierenden auf den Konflikt und damit den Ablauf des Prozesses aufgetreten sind und wie hiermit umgegangen wurde.

Voraussetzung für die Zulassung zum Abschluss ist ferner die Anerkennung der Richtlinien der BAFM zur Familienmediation.

b) Abnahme des Abschlusses

Die Ausbildung wird auf Antrag der Kandidaten bei der Abschlusskommission des Ausbildungsinstitutes abgeschlossen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Ausbildung (Ziffer V. 1) beizufügen. über die Anerkennung sämtlicher Ausbildungseinheiten entscheidet das Ausbildungsinstitut.

Der schriftliche Abschluss besteht aus den Falldokumentationen. Darüber hinaus gewährleistet das jeweilige Ausbildungsinstitut einen expliziten Abschluss mit den Ausgebildeten in geeigneter Form, z.B. Abschlussgespräch oder Colloquium.

c) Abschlusskommission der Ausbildungsinstitute

Eine Abschlusskommission besteht aus drei Personen, die ordentliche Mitglieder der BAFM und Mitglied eines Ausbildungsinstitutes sein müssen. Einer Abschlusskommission müssen Mitglieder aus mehr als einem Ausbildungsinstitut angehören. Auf die interdisziplinäre Zusammensetzung der Abschlusskommission ist zu achten. Die Abschlusskommissionen werden auf Vorschlag der anerkannten Ausbildungsinstitute gebildet und vom Vorstand der BAFM eingesetzt.

Die Abschlusskommissionen nehmen folgende Aufgaben wahr:

  • die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausbildung,
  • die Überprüfung der Nachweise über die Ausbildungsstationen,
  • die Abnahme des schriftlichen Abschlusses,
  • die Ausstellung des Zertifikates über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
  •  

3. Hinweis: Mit der Teilnahme an den unter V.1. bezeichneten Präsenzstunden sind die Anforderungen des § 2 Abs. IV ZMediatAusbV erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zertifizierung nach MediationsG i.V.m. ZMediatAusbV sind den dort getroffenen Regelungen zu entnehmen. Eine Zertifizierung bzw. Lizensierung als Mediator*in QVM wurde bisher noch nicht abschließend geregelt.

VI. Ausländische Institute bzw. Trainer

Seminare oder Supervisionen der von der BAFM anerkannten ausländischen Institutionen und Trainer können in die Ausbildung der deutschen anerkannten Ausbildungsinstitute integriert werden.

Für den Fall, dass der Kernbereich der Ausbildung von ausländischen, von der BAFM anerkannten Institutionen bzw. Trainern vermittelt worden ist, können sich die Teilnehmer an ein von der BAFM anerkanntes Ausbildungsinstitut wenden, das bereit ist, die Ausbildung im Kernbereich insoweit zu verantworten und dafür Sorge zu tragen, dass fehlende Ausbildungsteile, wie z.B. die Vermittlung der Rahmenbedingungen und des Rechtes sowie Supervision und Fallbegleitung ergänzt werden können. Dieses Institut ist dann auch für den Abschluss zuständig.

VII. Fortbildung und Supervision

Auf die Obliegenheit zur regelmäßigen Fortbildung und Supervision nach den Richtlinien der BAFM auch nach Abschluss der Ausbildung wird hingewiesen.

 

November 2020

Zum Weiterlesen

  • Anerkennung von Ausbildungsinstituten
  • Richtlinien der BAFM für die Mediation in Familienkonflikten


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BAFM
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Fritschestraße 22
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Fax: +49 (0)30 219 68 810

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